WinterRock - die ultimative konzertreihe in zurzibiet

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Statuten

Verein WinterRock

Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen „WinterRock“ besteht ein Verein im Sinne des Schweizer Zivilgesetzbuchs  Art. 60 ff mit Sitz in Koblenz.

Art. 2 Zweck

Der Verein plant und führt eine jährlichen stattfinde Konzertreihe mit dem Namen „WinterRock“ oder ähnliche Veranstaltungen durch.

Art. 3 Organisation

Der Verein besteht aus der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.  Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Präsidenten.  Der Verein kann einen Rechnungsrevisor wählen.

Der Vorstand wird alle 2 Jahre gewählt. Er besteht aus Präsident, Kassierin, und Aktuarin. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand kann allenfalls mit Beisitzern erweitert werden.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Vorstand oder mindestens 3 Mitglieder können verlangen, dass eine Mitgliederversammlung stattfindet.  Was diese entscheidet ist endgültig.  Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Präsidenten eingereicht werden. Dieser muss mindestens eine Woche vor der Versammlung alle Mitglieder über die Anträge und Traktanden informieren.

Interessierte können ebenfalls an der  Mitgliederversammlung teilnehmen haben aber  kein Stimmrecht. Wenigstens einmal jährlich ha eine Versammlung stattzufinden, die wenn nötig den Vorstand wählt, die Jahresrechnung abnimmt und die Mitgliederbeiträge festsetzt.

Art. 4 Mitglieder

Jede Person, die gewillt ist den Zweck des Verein zu fördern kann Aktivmitglied aufgenommen werden.  Für Familien gibt es Familienmitgliedschaften , die Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre zu Mitgliedern macht.

Interessierte Personen können als Gönner in den Verein beitreten.

Die Aufnahme neuer Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Art. 5 Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Mitgliederbeiträge kann an der Mitgiederversammlung geändert werden.

Die Gönnerbeiträge bleiben konstant.

Art. 6.  Mittel

Der  Verein finanziert sich durch die Mitgliederbeiträge und allenfalls durch Veranstaltungen.

Art. 7 Auflösung

Eine Auflösung des Vereins kann an der Mitgliederversammlung nur durch 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden.  


Koblenz, den 17.1.2011


Die Gründungsmitlieder


Der Vorstand:



Der  Präsident                  Die Aktuarin

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